Übergabe und Schenkung unter Lebenden

Catharina Barbara Müller, Ehefrau v. Heinr. Glück 17.5.1833

Johannes Müller der Erste (l79l mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau Maria Margaretha Keck verheiratet) erklärt, dass, um bei seinem herangerückten Alter sich der Last des Güterbaues zu entladen, den Rest seiner Lebenstage in Ruhe vollends verleben zu können und um die Industrie seiner genannten Kinder zu befördern, er gesonnen sei, denselben nicht nur ihr mütterliches Vermögen zu übergeben und auszuliefern, sondern denselben auch zugleich noch sein von ihm persönlich herrührendes Vermögen sowie auch seinen Anteil an der zwischen ihm und seiner genannt verlebten Ehefrau bestehenden Errungenschaft zum Eigentum zu übergeben.

Sachwerte und Immobilien im Wert von 6l48 Gulden 5O Kreuzer an:
– Johann Georg Müller, Ackersmann in Meckenheim
– Johannes Müller II., Ackersmann in Meckenheim
– Johann Heinrich Müller, l832 nach Amerika abgereist
– Catharina Barbara Müller, Ehefrau von Heinrich Glück
– Anna Maria Müller, ledig, ohne Gewerb, Meckenheim

Catharina Barbara erhält l8 Parzellen, davon bei 5 nur die Hälfte, bei einer nur ein Drittel, insgesamt 4O5,85 ar, Durchschnittsgröße 22,55 ar, für insgesamt 46O fl. An Mobiliarschaft 3 wergene Leintücher, 2 neue wergene Leintücher, 3 wergene Handtücher, 2 wergene Tischtücher, l gebildtes Tischtuch, 2 neue hausgemachte Pülwenzüge, l dito Deckbettzüge, 7 kg neun Faden, Nußbäumene Diehle, Vieh für 9O fl., an baarem Geld 77 fl., ein Vorderlann samt Kasten und Schnappgestell, l Bauchzuber, l große Bindkette, l Schweinetrögchen, l Bettlade (Kiefer), l Schnappwaage, l Stück Faß, insges. für 256 fl.

Jedes der fünf Kinder ist verbunden dem übergebenden Vater alljährlich so lange dieser lebt, als Beitrag zu seinem Lebensunterhalte unentgeldlich in guter marktreiner Waare in seinen Wohnsitz zu liefern und zu entrichten namentlich zwar diese Jahr zum erstenmale:
a) Waizen, l25 Liter
b) Korn, ebensoviel
c) Most, 90 Liter aus dem hiermit jedem Kind übergebenen Wingert, wenn der Herbst geräth; bei einem Fallherbste aber vier Gulden Geld dafür
d) ca 5 kg Dörr Schweinefleisch namentlich vom Hinterschinken
e) frische Butter ca 3 kg
f) l0 gute Handkäse
g) ein Korb voll Grundbirn
h) an baarem Gelde 5 Gulden
i) circa l Ster Buchen Brennholz
k) l Liter Brennöhl

Würde eins oder das andre der fünf Kinder mit der Entrichtung solch seines Subsistenzbeitrags je säumig sein und diese ihm obliegende Pflicht nicht treulich erfüllen, so hat der übergebende Vater dadurch dann das Recht von den hieroben beschriebenen Güthern des Säumigen anzugreifen und nach seiner Wahl ohne Weiters davon zu veräußern aus der Hand oder durch Steigerung was ihm beliebt und mit dem Erlöse sich Guthes zu thun, es darf daher kein Kind seine Güther bei Lebzeiten des Vaters ohne deßen Einwilligung veräußern oder verpfänden.

Der Sohn Johannes da er die oberwähnte an jedes seiner vier Geschwister nach Vaters Tode hinaus zu bezahlende l00 fl. nicht zu verintereßiren hat; ist verbunden dem Vater seine Nahrungsmittel dagegen so lange dieser lebt zu kaufen und zuzubereiten, ferner demselben so lange dieser lebt zu waschen, flicken, backen, bauchen, das Bett zu machen, die Stube kehren, Feuer in Ofen machen.- Wenn der übergebende Vater krank oder bettlägerig wird, so haben dann alle fünf Kinder gemeinschaftlich miteinander ihn zu pflegen, abzuwarten, Arzt und Arznei zu stellen.- …
Worüber Akt an dem zwölf Stunden zugebracht worden.

Text: Hildegard Janssen-Müller

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